Original von Gizmo
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2. bei dauerhafter Zuwiderhandlung auch mehrfach Abmahnen und dann deutlich höhere Gebühren geltend machen
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Es handelt sich doch in der Regel um Strafbewehrte Abmahnungen. Also bei Zuwiderhandlung oder Wiederholung ist eine saftige Strafe fällig, die der Abgemahnte vorher mit der Annahme der Abmahnung akzeptiert hat.
Sofern er diesen Passus nicht gestrichen hatte.
Eine erneute Abmahnung ist also meist nicht nötig.
Es stimmt, daß Arbeit noch nie irgendjemanden umgebracht hat. Aber warum das Risiko eingehen?
- Ronald Reagan
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